Pressekodex : Ziffer 16

Ziffer 16

Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.

Richtlinie 16.1 – Rügenabdruck

Für das betroffene Publikationsorgan gilt:
Der Leser muss erfahren, welcher Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung zugrunde lag und welcher publizistische Grundsatz dadurch verletzt wurde.