Pressekodex : Ziffer 16
Ziffer 16
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.
Richtlinie 16.1 – Rügenabdruck
Für das betroffene Publikationsorgan gilt:
Der Leser muss erfahren, welcher Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung zugrunde lag und welcher publizistische Grundsatz dadurch verletzt wurde.





























